2.1.1.
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese
ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.
2.1.2.
Verträge kommen alleine durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch
Ausführung der Bestellung zu Stande. Mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
unserer schriftlichen Bestätigung.
2.1.3.
Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in
Prospekten, Angeboten und schriftlichen Unterlagen sowie Leistungs-, Konstruktions- und
Materialänderungen im Zuge technischen Fortschritts bleiben vorbehalten, ohne dass der Käufer
daraus Rechte herleiten könnte. Angaben über unsere Produkte (technische Daten, Maße u. a.) sind
nur ungefähr und annähernd; sie sind keine garantierte Beschaffenheit, es sei denn, die Garantie
erfolgt ausdrücklich und schriftlich.
2.1.4.
An Mustern, Zeichnungen Kostenvoranschlägen u.a. – auch in elektronischer Form –
behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne Genehmigung Dritten nicht
zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
2.2.1.
Mangels besonderer Vereinbarung gelten die Preise ab Lager einschließlich
Verladung und ausschließlich Verpackung und Entladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in
der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
2.2.2.
Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn es nach
Abschluss des Vertrages mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als drei Monaten zu
Kostenhöhungen oder -senkungen (insbesondere der eigenen Einstandspreise, Fracht-, Versand- und
Versandnebenkosten) kommt.
2.2.3.
Unsere Rechnungen sind sofort zur Zahlung fällig. Mit dem Käufer vereinbarte
Zahlungsziele werden auf unseren Rechnungen ausgewiesen und stellen ein verzugsbegründetes Datum
dar. Die Möglichkeit der vorzeitigen Inverzugsetzung durch Mahnung bleibt uns unbenommen.
2.2.4.
Die Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den
Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unstreitig oder rechtskräftig
festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur aus demselben Vertragsverhältnis hergeleitet
werden, aus dem unser Anspruch geltend gemacht wird. Dabei wird auf den einzelnen Kauf und nicht
auf eine eventuelle Zusammenfassung in einer Rechnung abgestellt.
2.2.5.
Alle Preise sind Endpreise. Eine Rechnungskürzung, insbesondere ein Skontoabzug,
erfolgt nicht.
2.3.1.
Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart
worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben.
2.3.2.
Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn unser Produkt bis zum Ablauf dieser Zeit
das Werk verlassen hat oder wir Versandbereitschaft angezeigt haben.
2.3.3.
Ist eine Lieferverzögerung von uns nicht zu vertreten, wie z. B. bei
Energiemangel, Importschwierigkeiten, Betriebs- und Werksstörungen, Streiks, höhere Gewalt oder
Verzögerungen unseres Lieferanten, verlängert sich die Leistungszeit angemessen. Können wir auch
nach angemessener Verlängerung nicht leisten, so sind sowohl der Kunde als wir zum Rücktritt vom
Vertrag berechtigt. Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
2.3.4.
Haben wir die Lieferungsverzögerungen zu vertreten, so kann der Kunde nach den
gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten. Entsteht dem Kunden durch die Verzögerung
ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Entschädigung zu verlangen. Sie beträgt für
jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, insgesamt aber höchstens 5 % des Wertes desjenigen Teils
der Leistung, der in Folge der Verspätung nicht oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.
2.3.5.
Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit es
für den Käufer zumutbar ist.
2.3.6.
Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, den Ersatz des
entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Käufer
seine Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzugs
geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs auf den Käufer
über.
2.4.1.
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald das Produkt unseren Betrieb
verlassen hat. Beim Streckengeschäft geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der
Kaufgegenstand den Betrieb unseres Lieferanten verlassen hat. Dies gilt auch dann, wenn wir
weitere Leistungen, wie insbesondere Versandkosten oder Anlieferung, übernehmen.
2.4.2.
Verzögert sich oder unterbleibt der Versand in Folge von Umständen, die der
Käufer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald wir ihm die
Versandbereitschaft angezeigt haben.
2.4.3.
Wir verpflichten uns, das Produkt auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers und auf
dessen Kosten zu versichern.
2.5.1.
Unsere Gewährleistung erstreckt sich auf eine dem Stand der Technik
entsprechende Mangelfreiheit unserer Produkte. Unsere Gewährleistung ist ausgeschlossen: a) Wenn
unsere Produkte vom Käufer oder von Dritten nicht sachgerecht gelagert, eingebaut, in Betrieb
genommen oder genutzt werden, b) bei natürlichem Verschleiß, c) bei nicht ordnungsgemäßer
Wartung, d) bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, e) bei Schäden, die durch die
Reparaturen oder sonstige Arbeiten Dritter entstehen, die von uns nicht ausdrücklich genehmigt
wurden.
2.5.2.
Der Käufer hat das Produkt unverzüglich nach Eingang zu untersuchen. Erkennbare
Mängel sind innerhalb einer Woche nach Eingang des Produkts oder – wenn der Mangel sich erst
später zeigt – innerhalb einer Woche ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Geschieht dies nicht,
gilt das Produkt als genehmigt.
2.5.3.
Fehlmengen oder Falschlieferungen sind innerhalb einer Frist von einer Woche ab
Lieferung schriftlich anzuzeigen. Geschieht dies nicht, gilt die Lieferung als genehmigt.
2.5.4.
Unsere gesetzliche Haftung wegen Mängel ist auf die Nacherfüllung beschränkt, d.
h. nach unserer Wahl entweder Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung. Der Käufer muss uns
umgehend ausreichend Gelegenheit zur Nacherfüllung geben; anderenfalls sind wir von der Haftung
für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen, etwa zur Wahrung der
Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden darf der Käufer den Mangel
selbst oder durch Dritte beseitigen lassen und von uns den Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen verlangen. Die ausgetauschten Teile müssen der Käufer in jedem Falle an uns
herausgeben.
2.5.5.
Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, so ist der Käufer berechtigt, die
Gegenleistung zu mindern und – bei erheblichen Mängeln – vom Vertrag zurückzutreten.
2.5.6.
Weitergehende Ansprüche des Käufers wegen Mängeln als nach Maßgabe der
vorstehenden Ziffern 2.5.4. und 2.5.5. wie auch nach Maßgabe der nachfolgenden Ziffer 5 sind
ausgeschlossen.
2.5.7.
Die Gewährleistungsfristen betragen bei Neuprodukten bei privater Nutzung
(Verbrauchsgüterkauf, § 474 BGB) ab Gefahrübergang 24 Monate, bei gewerblicher und/oder
beruflicher Nutzung 12 Monate. Bei gebrauchten Produkten beträgt die Gewährleistungsfrist ab
Gefahrübergang bei privater Nutzung (Verbrauchsgüterkauf, § 474 BGB) 12 Monate, bei gewerblicher
und/oder beruflicher Nutzung wird die Gewährleistung ausgeschlossen. Gebrauchte Maschinen werden
mit dem noch vorhandenen Zubehör in dem Zustand geliefert, in welchem sie sich bei
Vertragsabschluss befinden. Jede Haftung für offene oder versteckte Mängel ist auch dann
ausgeschlossen, wenn die Maschine vorher vom Vertragspartner nicht besichtigt worden ist. Die
Haftung wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit bleibt unberührt.
2.6.1.
Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und bis zur Tilgung aller aus der
Geschäftsverbindung bereits bestehenden Kaufpreisforderungen und der im engen Zusammenhang mit
der gelieferten Ware entstehenden Kaufpreisnebenforderungen (Verzugszinsen, Verzugsschaden etc.)
als Vorbehaltsware unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende
Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Bei
Zahlungsverzug des Käufers sind wir zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Androhung berechtigt;
der Käufer willigt in die Besitznahme der Vorbehaltsware durch uns ein.
2.6.2.
Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so
tritt der Käufer uns schon jetzt die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des
Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab. Wir nehmen die Abtretung an. Wert der
Vorbehaltsware ist unser Rechnungsbetrag zuzüglich eines Sicherheitsaufschlages von 38 %
(Berechnung siehe Ziffer 2.6.7.), der jedoch außer Ansatz bleibt, sofern ihm Rechte Dritter
entgegenstehen. Wenn die weiter veräußerte Vorbehaltsware in unserem Miteigentum steht, so
erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der unserem Anteilswert am
Miteigentum entspricht. Die vorstehende Ziff. 2.6.1. Satz 2 dieser Klausel gilt entsprechend für
den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gemäß vorstehender Ziff. 2.6.2. Satz 1
und 2 dieser Klausel erstreckt sich auch auf die Saldoforderung.
2.6.3.
Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware im
üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass
die Forderung im Sinne von vorstehender Ziff. 2.6.2. dieser Klausel auf uns tatsächlich
übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder
Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.
2.6.4.
Wir ermächtigen den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen
Forderungen. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der
Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen auch gegenüber Dritten nachkommt. Auf unser Verlangen hat
der Käufer die Schuldner seiner abgetretenen Forderungen zu benennen und die Abtretung
anzuzeigen; wir sind berechtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
2.6.5.
Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen
Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch
notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
2.6.6.
Mit Zahlungseinstellung, Beantragung des Insolvenzverfahrens oder Durchführung eines
außergerichtlichen Einigungsverfahrens mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung (§ 305
Abs. 1 Ziffer 1 InsO) erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau
der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Abzug eingetretener Forderungen; bei einem Scheck-
oder Wechselprozess erlischt die Einziehungsermächtigung ebenfalls.
2.6.7.
Übersteigt der realisierbare Wert der eingeräumten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen
aus Liefergeschäften um mehr als 38 % (10 % Wertabschlag wegen möglichen Mindererlös, 4 % nach §
171 Abs. 1 InsO, 5 % nach § 171 Abs. 2 InsO und Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe –
derzeit 19 %), so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe auf Verlangen des Käufers
verpflichtet. Mit Tilgung aller uns zustehenden Forderungen aus Liefergeschäften gehen das
Eigentum der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über.